37m Abs. 1 LFG5 tue. Weiter sei für luftfahrtspezifische Fragen, wie beispielsweise die Flugsicherheit, das BAZL zuständig und kompetent; die kantonalen Behörden hätten die entsprechende Kompetenz gar nicht. Wenn es also für Spitallandestellen keiner Bewilligung des BAZL bedürfe, dürfe nicht durch die Hintertüre eine Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht eingeführt werden, in welcher z.B. luftfahrtspezifische Fragen geprüft würden. Art. 56 VIL lasse die bewilligungsfreie Benützung der Spitallandestellen «ohne zeitliche, räumliche und zahlenmässige Einschränkungen» zu.