a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Helikopterlandeplatz bedürfe weder einer Baubewilligung des Bundes noch des Kantons. Mit Verweis auf Art. 56 VIL4 bringt sie vor, das Bundesrecht bestimme also, dass die Erstellung («angelegt») und die Nutzung («benützt») einer Spitallandestelle zur Hilfeleistung keiner Bewilligung des BAZL bedürfe. Diese Bestimmung müsse so verstanden werden, dass gestützt auf Bundesluftfahrtrecht für eine solche Nutzung auch keine Baubewilligung nach kantonalem Recht verweigert werden dürfe. Art. 56 VIL bestimme nämlich nicht, dass solche Landestellen dem kantonalen Recht unterstünden, wie dies beispielsweise Art. 37m Abs. 1 LFG5 tue.