8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig gab es den Einsprechenden Gelegenheit zur Beteiligung am Beschwerdeverfahren. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli beantragt in seiner Stellungnahme vom 27. November 2024 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtentscheid. Die Einsprechenden haben mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 auf die Beteiligung am Verfahren verzichtet. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion