Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, mitzuteilen, ob sie am unveränderten Baugesuch festhalte und einen anfechtbaren Gesamtentscheid verlange, ob sie eine Projektänderung einreiche oder ob sie das Baugesuch zurückziehe. Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 13. August 2024 aus, sie halte am unveränderten Baugesuch fest und beantragte, die Baubewilligung für das geplante Bauvorhaben zu erteilen. Sofern keine Baubewilligung erteilt werden könne, halte sie an einem anfechtbaren Bauentscheid fest.