4. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli bat das AÖV mit Verfügung vom 12. März 2024, das Lärmgutachten zu prüfen. Gleichzeitig bat es das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), die vorgesehene Verschiebung des Helikopterlandeplatzes aus luftfahrtspezifischer Sicht zu prüfen. Das AÖV führte in seinem Fachbericht Fluglärm vom 21. März 2024 aus, die Lärmbelastung «Projekt» mit 60 Flugbewegungen, wie im Lärmgutachten berechnet, zeige, dass die Lärmbelastung des Helikopterlandeplatzes E.________ keine Überschreitungen von Immissionswerten bei den angrenzenden Gebäuden ergebe.