36 Abs. 3 Bst. f BewD). Rechtsverwahrungen können aber nur auf dem Zivilrechtsweg weiterverfolgt werden.9 Die Rechtsverwahrung ist in Dispositiv-Ziff. E.4 des angefochtenen Entscheids vermerkt. Der Beschwerdegegner erhielt damit Kenntnis von der Rechtsverwahrung und hätte, soweit er zivilrechtliche Ansprüche befürchtete, den Einwänden der Beschwerdeführerin Rechnung tragen können. Damit wurde der Zweck der Rechtsverwahrung erfüllt. Eine Erneuerung bzw. Bestätigung der Rechtsverwahrung im Beschwerdeverfahren ist nicht notwendig.