In ihrer Beschwerde vom 6. November 2024 erwähnt sie Schäden in Zusammenhang mit der geplanten Abgrabung und bezieht sich damit allenfalls auf ihre Rechtsverwahrung. Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD7). Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, ihnen allenfalls durch Projektänderung Rechnung zu tragen.8 Auf Rechtsverwahrungen ist im Dispositiv des Bauentscheids hinzuweisen (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst.