8. Selbst wenn die Beschwerde vom 6. November 2024 genügend begründet wäre, würde es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse fehlen und auch insofern wäre nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 65 VRPG). Wie eingangs erwähnt, hat sie am 21. Juni 2024 Rechtsverwahrung erhoben, weil sie aufgrund der geplanten Abgrabung eine Gefährdung ihres Baumbestandes befürchtet. In ihrer Beschwerde vom 6. November 2024 erwähnt sie Schäden in Zusammenhang mit der geplanten Abgrabung und bezieht sich damit allenfalls auf ihre Rechtsverwahrung.