diesem nicht auseinander. Vielmehr beschränken sich ihre Ausführungen auf die (vergeblichen) privaten Verhandlungen mit dem Beschwerdegegner. Die Beschwerde ist damit ungenügend begründet. Daran ändert auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2024 nichts. Der angefochtene Entscheid erging am 11. Oktober 2024 und wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 12. Oktober 2024 eröffnet. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 13. Oktober 2024 und endete am 11. November 2024 (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Damit erfolgte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2024 nach Ablauf der Beschwerdefrist; sie ist verspätet.