Sie nimmt beispielsweise auch keinen Bezug auf die im angefochtenen Entscheid vermerkte Rechtsverwahrung, die sie am 21. Juni 2024 in Zusammenhang mit der Abgrabung erhoben hatte. Der Beschwerde lässt sich insgesamt nicht entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Sie setzt sich mit 4 VGE 2024/57 vom 4. Juli 2024 E. 1.4; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 17 und 22 sowie Art. 33 N. 20 5 VGE 2019/199 vom 28. August 2019 E. 3.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 17, Art. 33 N. 2 und 15 6 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 20 mit weitere Hinweisen