7. Die Beschwerdeführerin erläutert in ihrer Beschwerde vom 6. November 2024 lediglich, dass sie sich mit dem Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfahren und während der Beschwerdefrist nicht auf eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich allfälliger Schäden an ihrem Seerosenteich und Baumbestand aufgrund der geplanten Abgrabung habe einigen können. Sie bringt nicht vor, inwiefern das Bauvorhaben und damit einhergehend die Abgrabung zu Unrecht bewilligt worden sein soll. Sie nimmt beispielsweise auch keinen Bezug auf die im angefochtenen Entscheid vermerkte Rechtsverwahrung, die sie am 21. Juni 2024 in Zusammenhang mit der Abgrabung erhoben hatte.