Die Behörde darf keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren.5 Sie kann und muss also nur dann Gelegenheit zur Verbesserung einer ungenügenden Begründung einräumen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist genügend Zeit dafür verbleibt. Geht die Eingabe erst zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder gar am letzten Tag derselben bei der Behörde ein, ist diese nicht mehr dazu verpflichtet, die Partei auf die mangelhafte Begründung aufmerksam zu machen.6