2/5 BVD 110/2024/150 Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2024 folgt somit sinngemäss, dass sie an ihrer Beschwerde festhält. 4. Mit Verfügung vom 28. November 2024 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die Beschwerde vom 6. November 2024 und das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. November 2024 zu. Das Rechtsamt verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG).