2. Es bestehen keine verbindlichen Baupläne für die Ausgestaltung der Bedachungen der unterirdischen Bauten. Werden diese mit Humus überdeckt und bepflanzt wie bisher? Auf Grund dieser Unklarheiten und Unsicherheiten bleibt meine Einsprache gegen das Bauvorhaben des Bauherrn, […], bestehen. 1 Art. 7 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)