40 Abs. 1 BauG3). Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, dem Rechtsamt mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte oder ob sie diese zurückziehe. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass bei einem Festhalten an der Beschwerde voraussichtlich ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid ergehe. Im Falle eines Beschwerderückzugs im aktuellen Verfahrenszeitpunkt würde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.