Der Beschwerde lasse sich aber nicht entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei. Sie setze sich mit diesem nicht auseinander. Aufgrund einer summarischen Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Beschwerde ungenügend begründet sei und voraussichtlich nicht darauf eingetreten werden könne. Da der angefochtene Entscheid vom 11. Oktober 2024 datiere, seien die 30-tägige Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen und eine Verbesserung der Beschwerde nicht mehr möglich (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 BauG3).