2. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2024 mit, Beschwerden müssten unter anderem eine Begründung enthalten und diese müsse innert der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG2). Die Beschwerdeführerin erläutere in ihrer Beschwerde vom 6. November 2024 nur, dass sie sich mit dem Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfahren und während der Beschwerdefrist nicht auf eine einvernehmliche Lösung habe einigen können. Der Beschwerde lasse sich aber nicht entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei.