Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/150 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. Dezember 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin und Herrn D.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Mörigen, Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 21, 2572 Mörigen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Mörigen vom 11. Oktober 2024 (Baugesuch Nr. E.________; Abbruch und Neubau Einfamilienhaus) I. Sachverhalt und Erwägungen 1. Der Beschwerdegegner hat am 8. Mai 2024 bei der Gemeinde Mörigen ein Baugesuch für den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. A.________ eingereicht. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2024 Einsprache und Rechtsverwahrung ein. Sie führt darin Folgendes aus: […] [Der Beschwerdegegner] plant […], sein Terrain für die Baugrube bis an die March abzugraben und damit meinen ganzen Baumbestand entlang der March zu zerstören. Ich erhebe deshalb Rechtsverwahrung gegen dieses Vorhaben. Ebenfalls erhebe ich Einspruch gegen den Bau einer Werkstatt mit unbekannten Lärmemissionen und einer Garage ohne Näherbaurecht. Am 26. August 2024 fand eine Einigungsverhandlung statt. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2024 wies die Gemeinde die Einsprache der Beschwerdeführerin ab, erteilte dem Beschwerdegegner die Baubewilligung und vermerkte die Rechtsverwahrung. Mit als «Rechtsverwahrung» betitelter Eingabe vom 6. November 2024, Postaufgabe 11. November 2024, wandte sich die Beschwerde- führerin an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) und teilte Folgendes mit: 1/5 BVD 110/2024/150 Meine Einsprache vom 21.06.2024 bleibt bestehen. Grund: Da die Einigungsverhandlung vom 26.08.2024 keine einvernehmliche Lösung brachte, versuchte ich bis am 06.11.2024 die leidige Angelegenheit mit dem Bauherrn […] gütlich zu regeln. Mein Angebot war, trotz seinem unschönen Verhalten, der Rückzug der Einsprache, wenn ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt, der auch meine Interessen berücksichtigt. Konkret bot ich den Rückzug meiner Einsprache unter der Voraussetzung an, dass sich der Bauherr für alle Schäden, die am grossen Seerosenteich (ca. 11 x 6 m) durch das Abgraben seines Terrains bis auf die Grundstückgrenze, entstehen können, vollumfänglich haftbar erklärt. Weiter bot mir der vermeintliche Bau- herr nach wie vor keine Lösung für den durch das Abgraben gefährdeten Baumbestand an. […] 2. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 teilte der Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 14. November 2024 mit, Beschwerden müssten unter anderem eine Begründung enthalten und diese müsse innert der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG2). Die Beschwerdeführerin erläutere in ihrer Beschwerde vom 6. November 2024 nur, dass sie sich mit dem Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfah- ren und während der Beschwerdefrist nicht auf eine einvernehmliche Lösung habe einigen kön- nen. Der Beschwerde lasse sich aber nicht entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sei. Sie setze sich mit diesem nicht auseinander. Aufgrund einer summarischen Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Beschwerde unge- nügend begründet sei und voraussichtlich nicht darauf eingetreten werden könne. Da der ange- fochtene Entscheid vom 11. Oktober 2024 datiere, seien die 30-tägige Beschwerdefrist mittler- weile abgelaufen und eine Verbesserung der Beschwerde nicht mehr möglich (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 BauG3). Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, dem Rechtsamt mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte oder ob sie diese zurückziehe. Die Beschwerde- führerin wurde darauf hingewiesen, dass bei einem Festhalten an der Beschwerde voraussichtlich ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid ergehe. Im Falle eines Beschwerderückzugs im ak- tuellen Verfahrenszeitpunkt würde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Mit Eingabe vom 26. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin folgende, «vom Rechtsamt verlangte präzisierte Begründung meiner Einsprache vom 21.06.2024 gegen das Ab- graben des Terrains bis auf die Grundstücksgrenze» ein: 1. Da sich die Grundstücke Nrn. A.________ und B.________ in Hanglage befinden, führen sie, beson- ders im Winter, viel Hangwasser, was zu grossen Schäden kommen kann. Wie z.B. bei einem Einsturz der Baugrube und Abrutschen des Untergrunds unter dem grossen Biotop, das sich angrenzend an den Baum- bestand befindet. Das könnte einen Totalschaden des Wassergartens bedeuten. Ich anerbot [dem Be- schwerdegegner], meine Einsprache zurück zu ziehen, unter der Bedingung, dass er sich vollumfänglich haftbar erklärt für alle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Abgraben seines Terrains erfolgen. Er lehnte ab. Ein weiterer Punkt in dieser Baubewilligung ist ungeklärt: 2. Es bestehen keine verbindlichen Baupläne für die Ausgestaltung der Bedachungen der unterirdischen Bauten. Werden diese mit Humus überdeckt und bepflanzt wie bisher? Auf Grund dieser Unklarheiten und Unsicherheiten bleibt meine Einsprache gegen das Bauvorhaben des Bauherrn, […], bestehen. 1 Art. 7 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/5 BVD 110/2024/150 Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2024 folgt somit sinngemäss, dass sie an ihrer Beschwerde festhält. 4. Mit Verfügung vom 28. November 2024 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten die Beschwerde vom 6. November 2024 und das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Novem- ber 2024 zu. Das Rechtsamt verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG). 5. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baube- schwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Ein- sprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Ent- scheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 6. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerde einen Antrag, die Angabe von Tatsa- chen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismit- tel sind beizulegen. Hierbei handelt es sich um Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.4 Die Behörde weist unvollständige Eingaben unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbes- serung zurück (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn in einer Beschwerde die Begründung fehlt oder diese ungenügend ist. Da die Begründung einer Be- schwerde aber innert der Beschwerdefrist eingereicht werden muss (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG), ist eine Verbesserung oder Nachreichung der Begründung nur innerhalb der Beschwerdefrist mög- lich. Die Behörde darf keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren.5 Sie kann und muss also nur dann Gelegenheit zur Verbesserung einer ungenügenden Begründung einräumen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist genügend Zeit dafür verbleibt. Geht die Eingabe erst zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder gar am letzten Tag derselben bei der Behörde ein, ist diese nicht mehr dazu verpflichtet, die Partei auf die mangelhafte Begründung aufmerksam zu machen.6 7. Die Beschwerdeführerin erläutert in ihrer Beschwerde vom 6. November 2024 lediglich, dass sie sich mit dem Beschwerdegegner im Baubewilligungsverfahren und während der Be- schwerdefrist nicht auf eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich allfälliger Schäden an ihrem See- rosenteich und Baumbestand aufgrund der geplanten Abgrabung habe einigen können. Sie bringt nicht vor, inwiefern das Bauvorhaben und damit einhergehend die Abgrabung zu Unrecht bewilligt worden sein soll. Sie nimmt beispielsweise auch keinen Bezug auf die im angefochtenen Ent- scheid vermerkte Rechtsverwahrung, die sie am 21. Juni 2024 in Zusammenhang mit der Abgra- bung erhoben hatte. Der Beschwerde lässt sich insgesamt nicht entnehmen, inwiefern die Be- schwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Sie setzt sich mit 4 VGE 2024/57 vom 4. Juli 2024 E. 1.4; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 17 und 22 sowie Art. 33 N. 20 5 VGE 2019/199 vom 28. August 2019 E. 3.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 17, Art. 33 N. 2 und 15 6 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 20 mit weitere Hinweisen 3/5 BVD 110/2024/150 diesem nicht auseinander. Vielmehr beschränken sich ihre Ausführungen auf die (vergeblichen) privaten Verhandlungen mit dem Beschwerdegegner. Die Beschwerde ist damit ungenügend be- gründet. Daran ändert auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2024 nichts. Der angefochtene Entscheid erging am 11. Oktober 2024 und wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 12. Oktober 2024 eröffnet. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 13. Ok- tober 2024 und endete am 11. November 2024 (vgl. Art. 40 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Damit erfolgte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2024 nach Ablauf der Beschwerdefrist; sie ist verspätet. Anders als die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe aus- führt, hat die BVD sie mit Verfügung vom 14. November 2024 nicht zu einer «präzisierten Begrün- dung» ihrer Beschwerde aufgefordert. Vielmehr hat die BVD sie darauf hingewiesen, dass eine Verbesserung der Beschwerde aufgrund des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mehr möglich ist. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. 8. Selbst wenn die Beschwerde vom 6. November 2024 genügend begründet wäre, würde es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse fehlen und auch insofern wäre nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 65 VRPG). Wie eingangs erwähnt, hat sie am 21. Juni 2024 Rechtsverwahrung erhoben, weil sie aufgrund der geplanten Abgrabung eine Gefährdung ihres Baumbestandes befürchtet. In ihrer Beschwerde vom 6. November 2024 erwähnt sie Schäden in Zusammenhang mit der geplanten Abgrabung und bezieht sich damit allenfalls auf ihre Rechts- verwahrung. Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädi- gungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD7). Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, ihnen allenfalls durch Projektänderung Rechnung zu tragen.8 Auf Rechtsverwahrungen ist im Dispositiv des Bauentscheids hinzuweisen (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Rechtsverwahrungen können aber nur auf dem Zivilrechtsweg weiterverfolgt wer- den.9 Die Rechtsverwahrung ist in Dispositiv-Ziff. E.4 des angefochtenen Entscheids vermerkt. Der Beschwerdegegner erhielt damit Kenntnis von der Rechtsverwahrung und hätte, soweit er zivilrechtliche Ansprüche befürchtete, den Einwänden der Beschwerdeführerin Rechnung tragen können. Damit wurde der Zweck der Rechtsverwahrung erfüllt. Eine Erneuerung bzw. Bestätigung der Rechtsverwahrung im Beschwerdeverfahren ist nicht notwendig. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.– (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10). Parteikosten sind nicht an- gefallen (vgl. Art. 104 VRPG). 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 3 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 4a und Art. 35-35c N. 5 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 4/5 BVD 110/2024/150 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 6. November 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Mörigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 5/5