3. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 die Parteikosten im Betrag von CHF 4283.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 50 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 18/19 BVD 110/2024/149 IV. Eröffnung