c) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht Parteikosten im Umfang von CHF 4283.80 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von CHF 4283.80 zu ersetzen. III. Entscheid