Die Verfügungen des AGR vom 6. Mai 2024, vom 10. Juni 2024 und vom 23. August 2024 sowie die vom Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli erteilte Gesamtbaubewilligung vom 14. Oktober 2024 können bestätigt werden. 6. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Verfügungen des AGR und die Gesamtbaubewilligung sind zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV50).