Das AGR hat in der Verfügung vom 6. Mai 2024 angeordnet, dass der Stallneubau nur für die zonenkonforme Nutzung verwendet werden darf. Nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung sei die Baute zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliege (Beseitigungsrevers). Nach der Projektänderung 4 hat das AGR diese Nebenbestimmung mit der Verfügung vom 23. August 2024 für weiterhin gültig erklärt.