q) Sonstige Interessen, die einer Bewilligung des Bauvorhabens am vorgesehenen Standort entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Übermässige Immissionen sind nicht zu befürchten; es befinden sich keine Bauzonen in der Nähe. Die Rügen der Beschwerdeführenden haben sich somit als unbegründet erwiesen. Die Voraussetzungen des zonenkonformen Bauens ausserhalb der Bauzone sind erfüllt. 45 VGE 2020/94/334 vom 25. August 2021 E. 5.4 46 Vorakten pag. 140 47 Vorakten pag. 138 48 Vorakten pag. 123 49 Im Mst. 1:200, rev. 18. Juli 2024, vom Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli gestempelt am 14. Oktober 2024