Beilage 8 zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. März 2025 gibt die Sachlage nicht zutreffend wieder; der Grundriss des Bauvorhabens gemäss Projektänderung 4 ist dort nicht korrekt eingezeichnet. Das AWN hat mit Stellungnahme vom 16. August 2024 mitgeteilt, dass sein Amtsbericht vom 7. November 2023 auch nach der Projektänderung 4 gültig bleibe.47 Es besteht kein Anlass für Zweifel an der Richtigkeit der waldrechtlichen Beurteilung durch die erste Instanz. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Abholzung auf der Nachbarparzelle Nr. O.________ wird vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht erfasst und ist hier nicht zu prüfen.