Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Abstand des Bauvorhabens zum Wäldchen auf der Nachbarparzelle Nr. O.________ mit der Projektänderung 4 auf weniger als die 14-15 m verkürzt worden sei, von denen das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) in seinem Amtsbericht vom 7. November 202346 ausgegangen sei. Im Winter 2024/2025 sei eine grössere Fläche abgeholzt worden, wobei unklar sei, ob dies rechtmässig erfolgte. Das Wäldchen liegt auf der Südostseite des Bauvorhabens. Mit der Verschiebung nach Südwesten bis an die Parzellengrenze wurde der Waldabstand nicht verkürzt. Beilage 8 zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. März 2025 gibt die Sachlage nicht zutreffend wieder;