Allerdings können gemäss VGE 2020/199 vom 15. Juni 2021 E. 1.2 in einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Rügen vorgebracht werden, die in der Beschwerde vor der BVD noch nicht enthalten waren. Deshalb ist es unter prozessökonomischen Gesichtspunkten unter Umständen angezeigt, auch verspätet eingebrachte Argumente zu prüfen. Wie im Folgenden zu zeigen ist, sind die von den Beschwerdeführenden verspätet eingebrachten Rügen jedenfalls nicht stichhaltig.