xis des Verwaltungsgerichts ist es gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG unstatthaft, in einer späteren Eingabe (Replik, zweiter Schriftenwechsel, Schlussbemerkungen) noch Anträge und Rügen (Sachvorbringen) einzubringen, die bereits innert der Rechtsmittelfrist hätten eingebracht werden können.45 Solche Vorbringen dürfen im Verfahren ausser Acht gelassen werden. Auch die BVD muss Rügen, die verspätet in das Verfahren eingebracht werden, nicht behandeln. Allerdings können gemäss VGE 2020/199 vom 15. Juni 2021 E. 1.2 in einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Rügen vorgebracht werden, die in der Beschwerde vor der BVD noch nicht enthalten waren.