Es besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Die Voraussetzung des voraussichtlich längerfristigen Bestands des Betriebs gemäss Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV ist erfüllt. p) Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 neue Rügen vorgebracht. Nach Art. 40 Abs. 1 BauG müssen Antrag und Begründung einer Baubeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Bauentscheids eingereicht sein. Nach der Pra- 16/19 BVD 110/2024/149