15/19 BVD 110/2024/149 und Nr. 14b zugeordnet, wie es die Gestaltungsgrundsätze des AGR, G 1.1 «Hinweise zur Einpassung landwirtschaftlicher Bauten», S. 4, verlangen. Er wird von den Gebäuden Nr. 14 und Nr. 14b sowie von einer Scheune und einem Wäldchen auf der Nachbarparzelle Nr. O.________ eingerahmt. Damit fügt er sich zwanglos in die bestehenden Siedlungs- und Landschaftsstrukturen ein. n) Die Beschwerdeführenden beanstanden insbesondere den allseitig sichtbaren Betonsockel des Gebäudes.