Der Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach das Projekt den landschaftlichen Strukturen und der Anordnung der bestehenden Bauten im Weiler M.________ widerspreche, kann nicht gefolgt werden. Der Weiler M.________ liegt auf einer von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Ebene am Hang oberhalb Innertkirchen. Die bestehenden Gebäude sind entlang dieser Ebene lose aneinandergereiht. Auch mit der Verschiebung an die südwestliche Parzellengrenze gemäss der Projektänderung 4 ist der Stallneubau dem Hofareal mit den fortbestehenden Bauten Nr. 14 43 Vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5 44 Vorakten pag. 190