50 Abs. 3 GBR und die Gestaltungsgrundsätze des AGR, G 1.1 «Hinweise zur Einpassung landwirtschaftlicher Bauten» verlangen, dass sich das Projekt in eine vorhandene, kulturlandschaftsprägende Siedlungsstruktur einfügt und die Eigenart des Siedlungsgefüges gewahrt wird. Für eine gute Einpassung spielen vor allem die Standortwahl und die Gestaltung (Materialisierung, Farbe, Dachform) eine entscheidende Rolle.