Aus der blossen Sichtbarkeit einer landwirtschaftlichen Baute kann nicht auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds geschlossen werden. Landwirtschaftliche Bauten stehen entsprechend ihrer Nutzung oft ausserhalb von Siedlungen. Dass sie das Landschaftsbild beeinflussen, lässt sich nicht gänzlich vermeiden. Ob eine Baute als störend empfunden wird oder nicht, hängt von ihrer Einpassung in die Umgebung ab. Art. 50 Abs. 3 GBR und die Gestaltungsgrundsätze des AGR, G 1.1 «Hinweise zur Einpassung landwirtschaftlicher Bauten» verlangen, dass sich das Projekt in eine vorhandene, kulturlandschaftsprägende Siedlungsstruktur einfügt und die Eigenart des Siedlungsgefüges gewahrt wird.