Das Vorhaben hat keine prägende Wirkung auf das Landschaftsbild. Der gewählte Standort liegt auch nicht in einem besonderen Landschaftsschutzgebiet. Auf den beantragten Beizug einer Landschaftsschutz-Fachperson bzw. -Fachstelle kann verzichtet werden. m) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass das Bauvorhaben von beliebten Wanderwegen aus sichtbar sei und die ansonsten wunderbaren Aussichten ins Haslital beeinträchtige.