l) Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdegegnerschaft zusammen mit dem Projektverfasser einen Bericht «Einbetten vom Gebäude ins Landschaftsbild» verfasst, mit dem sie die Einsehbarkeit des Bauvorhabens aus verschiedenen Sichtachsen anhand einer Fotodokumentation erläuterte.44 Sie zeigt damit auf, dass das Bauvorhaben aus topografischen Gründen nur von der gegenüberliegenden Talseite sowie im Weiler M.________ sichtbar ist. Die mit der Projektänderung 4 erfolgte Verschiebung an die südwestliche Parzellengrenze macht diesbezüglich keinen massgeblichen Unterschied. Das Vorhaben hat keine prägende Wirkung auf das Landschaftsbild.