j) Die Bewilligung darf nur unter der weiteren Voraussetzung erteilt werden, dass der Baute am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen, insbesondere auch ästhetischer Natur, entgegenstehen. Diesbezüglich bieten die Gestaltungsgrundsätze des AGR für das Bauen ausserhalb der Bauzone, G 1.0 «Hinweise zum Vorgehen und einzuhaltende Rahmenbedingungen» und G 1.1 «Hinweise zur Einpassung landwirtschaftlicher Bauten» eine Orientierungshilfe.41 Zudem regelt Art. 50 Abs. 3 GBR die Gestaltung von Bauten in der Landwirtschaftszone wie folgt: «Soweit mit dem übergeordneten Recht vereinbar, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: