Da der Heustock mit einem Heukran mit Führerkabine bewirtschaftet werden solle, könne auch in diesem Bereich die Gebäudehöhe nicht reduziert werden. Insgesamt sei die Berechnung des Heulagerraums durch die Beschwerdegegnerschaft nachvollziehbar, und der resultierende Raumanspruch von 1626 m3 sei gerechtfertigt. Demnach sei die Dimensionierung des Heulagerraums im Sinne von Art. 16a RPG landwirtschaftlich begründet. Dieser überzeugenden Beurteilung durch das LANAT kann gefolgt werden. Die Dimensionierung der geplanten Stallneubaute ist für die Bewirtschaftung durch die Beschwerdegegnerschaft nötig (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV).