In seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verweist das AGR insbesondere auf seine Verfügung vom 6. Mai 2024. Dort habe es die Einwände der Beschwerdeführenden abgehandelt; in der Beschwerde würden keine neuen oder weitergehenden Einwände betreffend das Bauen ausserhalb der Bauzonen vorgebracht. Die Gemeinde Innertkirchen weist in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 darauf hin, dass heutzutage neu gebaute Scheunen an bestimmte Standards bzw. Anforderungen gebunden seien. In der Gemeinde Innertkirchen seien in den vergangenen Jahren Scheunen mit vergleichbaren Ausmassen erstellt worden; dies stelle keine Ausnahme dar.