vom 6. Mai 2024 als nachvollziehbar und die Notwendigkeit für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung als gegeben. Die Beschwerdegegnerschaft hatte unterdessen eine zweite Projektänderung eingereicht, mit welcher der Stallneubau um 23 cm nach Südwesten verschoben wurde. Zu den Projektänderungen 3 und 4 hat das AGR am 10. Juni 2024 resp. am 23. August 2024 neu verfügt, wobei es sich durch die jeweiligen Anpassungen (zunächst Absenkung des Gebäudes um 10 cm, danach Verschiebung des Stallneubaus an die Grenze zur Parzelle Nr. O.________) zu keinen weiteren Ausführungen zu den Gebäudedimensionen veranlasst sah.