27 GBR36) eingetragen. Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025, dass die Gesamthöhe auf den Projektänderungsplänen nicht angegeben werde. Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. c BewD wird die Angabe der Gesamthöhe verlangt, wo eine solche vorgeschrieben ist. Dies ist hier nicht der Fall. Zumal der massstabgetreue Projektplan «Fassaden» ein Messen der Gesamthöhe ermöglicht, ist diese Angabe für das Verständnis des Bauvorhabens auch nicht zwingend nötig. Die fehlende Angabe der Gesamthöhe auf den Projektplänen gibt daher keinen berechtigten Anlass für Beanstandungen.