g) Die zulässigen Dimensionen (Länge, Höhe, Breite) einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage in der Landwirtschaftszone ergeben sich aus der Notwendigkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb. Die Baute muss zudem gewissen gestalterischen Anforderungen genügen (vgl. Erwägung 5j). Auch wenn keine fixen baupolizeilichen Masse vorgeschrieben sind, müssen die Projektpläne mit den zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Massangaben (vgl. Art. 14 BewD) versehen werden. Auf dem von der Vorinstanz bewilligten Projektplan «Fassaden» ist allseitig die Gebäudehöhe (Art. 27 GBR36) eingetragen.