Eine Aufbewahrung von Motorfahrzeugen wäre unter diesen Voraussetzungen auch im neuen Stallgebäude möglich. Unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Notwendigkeit kann die Aufbewahrung der Motorfahrzeuge entweder im bestehenden Gebäude Nr. 14b oder im Stallneubau erfolgen. Entscheidend ist, dass insgesamt keine Raumreserven geschaffen werden, die über das betrieblich notwendige Mass hinausgehen.