sämtliche Fahrzeuge mit Motor unterzubringen. Dies sei erforderlich, da gemäss behördlicher Auflage im neuen Stall aufgrund der Brandgefahr keine Fahrzeuge mit Motor aufbewahrt werden dürften. Das Regierungsstatthalteramt hat in Dispositivziffer 3.8 des angefochtenen Gesamtbauentscheids die Bedingungen und Auflagen gemäss dem Fachbericht Brandschutz vom 2. Dezember 202333 als verbindlich erklärt. Demnach gilt die folgende Anforderung: «Räume, in denen Motorfahrzeuge abgestellt werden, sind von angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Räumen mit Feuerwiderstand EI60 abzutrennen. Als Variante kann das Innere des Einstellraums allseitig [mit] mindestens K 60 bekleidet sein».