Sie wurden über die Projektänderungen informiert und konnten ihre Verfahrensrechte vollumfänglich wahrnehmen. Sie hätten deshalb durch eine allenfalls mangelhafte Profilierung oder zu Unrecht unterbliebene erneute Publikation nach den Projektänderungen keinen Nachteil erlitten und könnten daraus im Beschwerdeverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.18 5. Zonenkonformität; Grösse und Standort a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist das Vorhaben der Beschwerdegegnerschaft überdimensioniert. Es widerspreche den landschaftlichen Strukturen im Weiler M.________ und beeinträchtige das harmonische Landschaftsbild.