Ob das Regierungsstatthalteramt zu Recht oder Unrecht auf eine Neupublikation und Neuprofilierung verzichtet hat, kann offen bleiben. Aus einer mangelhaften Profilierung bzw. einer unterbliebenen erneuten Baupublikation bei einer Projektänderung könnte nur Rechte ableiten, wer aufgrund dieses Mangels seine Verfahrensrechte nicht richtig ausüben konnte.17 Die Beschwerdeführenden waren infolge ihrer Einsprache gegen das Ursprungsprojekt im Zeitpunkt der Projektänderungen bereits am Verfahren beteiligt. Sie wurden über die Projektänderungen informiert und konnten ihre Verfahrensrechte vollumfänglich wahrnehmen.