c) Eine Projektänderung (und kein neues Projekt) liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Die Baubewilligungsbehörde kann eine solche Projektänderung im hängigen Baubewilligungsverfahren gestatten. Sie kann das Verfahren – nach Anhörung der Beteiligten und allfällig von der Projektänderung berührten Dritten – ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD).