b) Zugleich mit der Baueingabe müssen die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abgesteckt und durch Profile kenntlich gemacht werden. Die Profilierungspflicht dient dazu, Einspracheberechtigte auf das Bauvorhaben aufmerksam zu machen und die geplante Baute im Gelände zu veranschaulichen. Die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen müssen aus der Profilierung hervorgehen. Jedoch wird nicht verlangt, dass sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute erkennbar sind. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit der Einsicht in die Auflageakten.12