Die Beschwerdeführenden erhielten daher auf entsprechendes Begehren hin die unbeschränkte Einsicht in die Akten gemäss damaligem Verfahrensstand. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren eingeholten LANAT-Berichtes vom 2. Mai 2025 äusserte die Beschwerdegegnerschaft im Vorfeld Vorbehalte gegenüber einer Bekanntgabe an die Beschwerdeführenden. Nach Kenntnis des Berichts erklärte sie mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025, dass an diesem Bericht keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen bestünden. In der Folge gab das Rechtsamt den weiteren Verfahrensbeteiligten auch Kenntnis vom LANAT-Bericht. 4. Profilierung und Publikation