Das Einsichtsrecht kann nur eingeschränkt werden, wenn ihm entsprechend gewichtige Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerschaft entgegenstehen. Zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerschaft weder bei Einreichung der Unterlagen noch nach dem Hinweis des Rechtsamtes auf die Möglichkeit der Akteneinsicht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse dargelegt hatte, waren die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Akteneinsicht nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden erhielten daher auf entsprechendes Begehren hin die unbeschränkte Einsicht in die Akten gemäss damaligem Verfahrensstand.