Zumal die Beschwerdegegnerschaft anwaltlich vertreten ist, durfte das Rechtsamt davon ausgehen, dass ihr der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführenden auf Kenntnis aller Verfahrenseingaben bewusst war, und dass sie daher auf allfällige Geheimhaltungsinteressen an eingereichten Unterlagen hinweisen würden. Die Beschwerdegegnerschaft hat bei Einreichung der vom Rechtsamt erbetenen Unterlagen zur Finanzier- und Tragbarkeit ihres Vorhabens am 5. Februar 2025 auf keine Geheimhaltungsansprüche hingewiesen, die einer Bekanntgabe dieser Unterlagen an die Beschwerdeführenden entgegenstünden. Das