Als Verfahrenspartei trifft die Beschwerdegegnerschaft eine Mitwirkungspflicht. Wollte die Beschwerdegegnerschaft einen Geheimhaltungsanspruch an von ihr eingereichten Unterlagen erheben, so oblag es ihr, ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen und nachzuweisen (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Zumal die Beschwerdegegnerschaft anwaltlich vertreten ist, durfte das Rechtsamt davon ausgehen, dass ihr der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführenden auf Kenntnis aller Verfahrenseingaben bewusst war, und dass sie daher auf allfällige Geheimhaltungsinteressen an eingereichten Unterlagen hinweisen würden.